RS Vwgh 2016/4/19 Ra 2016/12/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ArbVG §101;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs7;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH kann die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- oder Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liegt, dass der Beamte entgegen der Bestimmung des § 101 ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, im weiteren Verfahren -Nach der Judikatur des VwGH kann die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- oder Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liegt, dass der Beamte entgegen der Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, im weiteren Verfahren -

etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden, wobei eine bescheidmäßig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden darf, welcher nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen ist (vgl. E 5. Juli 2006, 2006/12/0002). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar, zumal auch die Entscheidung eines VwG an die Stelle des bei ihm bekämpften Bescheides tritt (vgl. E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) und das VwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet - auch im Fall einer Versetzung, bei welcher die aufschiebende Wirkung einer sich gegen einen solchen Bescheid richtenden Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist - die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. E 16. November 2015, Ra 2015/12/0044). etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden, wobei eine bescheidmäßig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden darf, welcher nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen ist vergleiche E 5. Juli 2006, 2006/12/0002). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar, zumal auch die Entscheidung eines VwG an die Stelle des bei ihm bekämpften Bescheides tritt vergleiche E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) und das VwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet - auch im Fall einer Versetzung, bei welcher die aufschiebende Wirkung einer sich gegen einen solchen Bescheid richtenden Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist - die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat vergleiche E 16. November 2015, Ra 2015/12/0044).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120019.L01

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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