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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PyrotechnikG 2010;Rechtssatz
Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf "rechtsrichtige Anwendung" des PyroTG 2010, bzw. einer näher angeführten Bestimmung des PyroTG 2010 handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0034, und vom 29. April 2014, Ro 2014/16/0028, jeweils mwN).Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf "rechtsrichtige Anwendung" des PyroTG 2010, bzw. einer näher angeführten Bestimmung des PyroTG 2010 handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0034, und vom 29. April 2014, Ro 2014/16/0028, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010055.L01Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018