RS Vwgh 2016/4/19 Ra 2015/22/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Erlassung der Zurückweisung verstrichene Zeitspanne von drei bzw. zweieinhalb Jahren - in Verbindung mit jeweils unterschiedlichen Aspekten einer vertieften Integration - ist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. E 30. Juli 2014, 2013/22/0226; E 10. Dezember 2013, 2013/22/0259; E 29. Mai 2013, 2011/22/0102; E 23. Februar 2012, 2011/22/0279 bis 0281). Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der Ausweisung bis zu der Entscheidung der Behörde knapp drei Jahre vergangen. Der Fremde hat aufgezeigt, dass er Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern. Dass der VwGH in verschiedenen Konstellationen einzelne der hier maßgeblichen Aspekte für sich genommen als nicht hinreichend erachtet hat, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken, führt nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände insbesondere in Verbindung mit der im Vergleich zur Ausweisung längeren Aufenthaltsdauer von knapp drei Jahren eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 MRK jedenfalls ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung seines sehr langen Inlandsaufenthaltes) eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 MRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 als unzulässig erweist.Eine zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Erlassung der Zurückweisung verstrichene Zeitspanne von drei bzw. zweieinhalb Jahren - in Verbindung mit jeweils unterschiedlichen Aspekten einer vertieften Integration - ist entsprechend zu berücksichtigen vergleiche E 30. Juli 2014, 2013/22/0226; E 10. Dezember 2013, 2013/22/0259; E 29. Mai 2013, 2011/22/0102; E 23. Februar 2012, 2011/22/0279 bis 0281). Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der Ausweisung bis zu der Entscheidung der Behörde knapp drei Jahre vergangen. Der Fremde hat aufgezeigt, dass er Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern. Dass der VwGH in verschiedenen Konstellationen einzelne der hier maßgeblichen Aspekte für sich genommen als nicht hinreichend erachtet hat, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken, führt nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände insbesondere in Verbindung mit der im Vergleich zur Ausweisung längeren Aufenthaltsdauer von knapp drei Jahren eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, MRK jedenfalls ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung seines sehr langen Inlandsaufenthaltes) eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 als unzulässig erweist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220052.L03

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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