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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Aufforderung der Polizeibeamten an die mitbeteiligte Partei, ihr Erbrochenes aufzuwischen, zeitlich vor dem Ausspruch der Festnahme. Diese Aufforderung ist daher nicht als Modalität der Festnahme anzusehen (vgl. zu einer Modalität einer Maßnahme etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, 2005/01/0032). Die einzelfallbezogene Beurteilung des VwG, bei dieser Aufforderung habe es sich um keine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt, ist nicht unvertretbar.Nach den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Aufforderung der Polizeibeamten an die mitbeteiligte Partei, ihr Erbrochenes aufzuwischen, zeitlich vor dem Ausspruch der Festnahme. Diese Aufforderung ist daher nicht als Modalität der Festnahme anzusehen vergleiche zu einer Modalität einer Maßnahme etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, 2005/01/0032). Die einzelfallbezogene Beurteilung des VwG, bei dieser Aufforderung habe es sich um keine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt, ist nicht unvertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010232.L03Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016