RS Vwgh 2016/4/19 Ra 2015/01/0232

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Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Weg des § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden können, selbst wenn sie sich nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten. Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fanden (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0018, mwN). Zu Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass diese keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und daher als solche auch nicht selbständig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können. Soweit ihnen eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne wohnt, können sie allerdings mit einer Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden. Dies ist dann der Fall, wenn diese mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, 2004/01/0133). Diese zur Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate nach § 88 Abs. 2 SPG ergangene Rechtsprechung ist auch für die inhaltsgleiche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nach § 88 Abs. 2 SPG maßgeblich.Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Weg des Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpft werden können, selbst wenn sie sich nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten. Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fanden vergleiche das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0018, mwN). Zu Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass diese keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und daher als solche auch nicht selbständig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können. Soweit ihnen eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne wohnt, können sie allerdings mit einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpft werden. Dies ist dann der Fall, wenn diese mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, 2004/01/0133). Diese zur Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG ergangene Rechtsprechung ist auch für die inhaltsgleiche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010232.L02

Im RIS seit

02.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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