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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Weg des § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden können, selbst wenn sie sich nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten. Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fanden (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0018, mwN). Zu Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass diese keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und daher als solche auch nicht selbständig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können. Soweit ihnen eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne wohnt, können sie allerdings mit einer Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG bekämpft werden. Dies ist dann der Fall, wenn diese mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, 2004/01/0133). Diese zur Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate nach § 88 Abs. 2 SPG ergangene Rechtsprechung ist auch für die inhaltsgleiche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nach § 88 Abs. 2 SPG maßgeblich.Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Verhaltensweisen folgt einerseits, dass sie im Weg des Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpft werden können, selbst wenn sie sich nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollten. Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahmen nur dann rechtens waren, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fanden vergleiche das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, 2000/01/0018, mwN). Zu Beschimpfungen durch behördliche Organe im Zuge einer Amtshandlung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass diese keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und daher als solche auch nicht selbständig Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können. Soweit ihnen eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne wohnt, können sie allerdings mit einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpft werden. Dies ist dann der Fall, wenn diese mit dem polizeilichen Handeln rechtlich oder tatsächlich verbunden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 2007, 2004/01/0133). Diese zur Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG ergangene Rechtsprechung ist auch für die inhaltsgleiche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010232.L02Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016