Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Hat das BVwG das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für glaubwürdig erachtet, hätte es näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber vorgebrachten Gründen seiner Verfolgung bedurft, um die erforderliche asylrechtliche Beurteilung vornehmen zu können (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0113). Sind dem angefochtenen Erkenntnis solche konkreten Feststellungen nicht zu entnehmen, entzieht sich die rechtliche Schlussfolgerung des BVwG, wonach die Verfolgung des Revisionswerbers nicht asylrelevant sei, einer Überprüfung durch den VwGH und wird das angefochtene Erkenntnis der sich aus § 29 VwGVG 2014 ergebenden Begründungspflicht (Hinweis E vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mwN) nicht gerecht.Hat das BVwG das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für glaubwürdig erachtet, hätte es näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber vorgebrachten Gründen seiner Verfolgung bedurft, um die erforderliche asylrechtliche Beurteilung vornehmen zu können (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0113). Sind dem angefochtenen Erkenntnis solche konkreten Feststellungen nicht zu entnehmen, entzieht sich die rechtliche Schlussfolgerung des BVwG, wonach die Verfolgung des Revisionswerbers nicht asylrelevant sei, einer Überprüfung durch den VwGH und wird das angefochtene Erkenntnis der sich aus Paragraph 29, VwGVG 2014 ergebenden Begründungspflicht (Hinweis E vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mwN) nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010245.L01Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016