RS Vwgh 2016/4/19 Ra 2014/01/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2016
beobachten
merken

Index

E3R E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art49;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;

Rechtssatz

Ist das BVwG im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass der Revisionswerber sich auf die Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO berufen kann, sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur das BVwG sondern auch der VwGH an diese Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - gebunden (vgl. auch das zur Vorgängerregelung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ergangene E vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407, mwN).Ist das BVwG im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass der Revisionswerber sich auf die Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO berufen kann, sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur das BVwG sondern auch der VwGH an diese Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - gebunden vergleiche auch das zur Vorgängerregelung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ergangene E vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010049.L03

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten