Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;Rechtssatz
Ist das BVwG im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass der Revisionswerber sich auf die Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO berufen kann, sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur das BVwG sondern auch der VwGH an diese Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - gebunden (vgl. auch das zur Vorgängerregelung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ergangene E vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407, mwN).Ist das BVwG im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass der Revisionswerber sich auf die Zuständigkeitskriterien der Dublin-VO berufen kann, sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur das BVwG sondern auch der VwGH an diese Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - gebunden vergleiche auch das zur Vorgängerregelung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ergangene E vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010049.L03Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016