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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art17 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das BFA die Eurodac-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers in Italien am 21. Oktober 2013 erhalten. Am 9. Jänner 2014 wurde seitens des BFA ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt. Da das BFA innerhalb der zweimonatigen Frist nach Art. 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Dublin III-Verordnung kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet hat, ist nach Art. 21 Abs. 1 dritter Unterabsatz Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen (vgl. zum Zuständigkeitsübergang auch das noch zur Vorgängerregelung des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ergangene E vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098 bis 0100).Im vorliegenden Fall hat das BFA die Eurodac-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers in Italien am 21. Oktober 2013 erhalten. Am 9. Jänner 2014 wurde seitens des BFA ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt. Da das BFA innerhalb der zweimonatigen Frist nach Artikel 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz Dublin III-Verordnung kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet hat, ist nach Artikel 21, Absatz eins, dritter Unterabsatz Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen vergleiche zum Zuständigkeitsübergang auch das noch zur Vorgängerregelung des Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-Verordnung ergangene E vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098 bis 0100).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010049.L02Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016