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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/15/0277 E 22. Oktober 2015 RS 2Stammrechtssatz
Den Anforderungen an eine Bescheidbegründung genügt der angefochtene Bescheid betreffend die ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides des Finanzamtes nicht. Denn nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs bei motorbetriebenen Landfahrzeugen nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Von welcher Bemessungsgrundlage das Finanzamt bei Festsetzung der Erwerbsteuer ausgegangen ist, taugt zur Feststellung der objektiv im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Verhältnisse nicht. Vielmehr ist es Sache der Berufungsentscheidung, zunächst darüber zu befinden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Besteuerung des gegenständlichen Erwerbsvorganges in Österreich vorliegen, und für den Fall der Bejahung dieser Voraussetzungen die zutreffende Bemessungsgrundlage zu bestimmen.Den Anforderungen an eine Bescheidbegründung genügt der angefochtene Bescheid betreffend die ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides des Finanzamtes nicht. Denn nach Artikel eins, Absatz 9, UStG 1994 gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs bei motorbetriebenen Landfahrzeugen nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Von welcher Bemessungsgrundlage das Finanzamt bei Festsetzung der Erwerbsteuer ausgegangen ist, taugt zur Feststellung der objektiv im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Verhältnisse nicht. Vielmehr ist es Sache der Berufungsentscheidung, zunächst darüber zu befinden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Besteuerung des gegenständlichen Erwerbsvorganges in Österreich vorliegen, und für den Fall der Bejahung dieser Voraussetzungen die zutreffende Bemessungsgrundlage zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150288.X01Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018