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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Daher bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 nach § 3 Z 2 AVG entsprechend dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Im E vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, hat der VwGH betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung festgehalten, dass der Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, im gewerberechtlichen Zusammenhang der Standort der Gewerbeberechtigung ist. So ist nach dieser Rechtsprechung gemäß § 3 Z 2 AVG jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständig, in deren Sprengel der Standort (der Gewerbeberechtigung) liegt. Für den Standort der Gewerbeberechtigung als örtlichen Anknüpfungspunkt sprechen insbesondere § 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994, wonach die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten ist und in der Anmeldung der für die Ausübung in Aussicht genommene Standort anzugeben ist, sowie § 46 GewO 1994, wonach die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort der Gewerbebehörde anzuzeigen ist (§ 46 Abs. 2 Z 2). Der Standort der Gewerbeberechtigung ist in das Gewerberegister einzutragen (§ 365a Abs. 1 Z 6 bzw. § 365b Abs. 1 Z 3 GewO 1994). Über dieses Datum hat die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen (§ 365e GewO 1994). Örtlicher Anknüpfungspunkt nach § 3 Z 2 AVG ist somit nach den angeführten Bestimmungen der GewO 1994 der jeweilige Standort der Gewerbeberechtigung. Dagegen kommt es für den örtlichen Anknüpfungspunkt nach § 3 Z 2 AVG nicht auf den Sitz des Unternehmens oder die tatsächliche Betriebsführung an. Ausschlaggebend ist alleine der der Gewerbebehörde (gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994) angemeldete bzw. (gemäß § 46 GewO 1994) angezeigte Standort der jeweiligen Gewerbeberechtigung wie er auch im Gewerberegister eingetragen ist.Die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Daher bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG entsprechend dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Im E vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, hat der VwGH betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung festgehalten, dass der Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, im gewerberechtlichen Zusammenhang der Standort der Gewerbeberechtigung ist. So ist nach dieser Rechtsprechung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständig, in deren Sprengel der Standort (der Gewerbeberechtigung) liegt. Für den Standort der Gewerbeberechtigung als örtlichen Anknüpfungspunkt sprechen insbesondere Paragraph 339, Absatz eins und 2 GewO 1994, wonach die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten ist und in der Anmeldung der für die Ausübung in Aussicht genommene Standort anzugeben ist, sowie Paragraph 46, GewO 1994, wonach die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort der Gewerbebehörde anzuzeigen ist (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2,). Der Standort der Gewerbeberechtigung ist in das Gewerberegister einzutragen (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994). Über dieses Datum hat die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen (Paragraph 365 e, GewO 1994). Örtlicher Anknüpfungspunkt nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG ist somit nach den angeführten Bestimmungen der GewO 1994 der jeweilige Standort der Gewerbeberechtigung. Dagegen kommt es für den örtlichen Anknüpfungspunkt nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG nicht auf den Sitz des Unternehmens oder die tatsächliche Betriebsführung an. Ausschlaggebend ist alleine der der Gewerbebehörde (gemäß Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994) angemeldete bzw. (gemäß Paragraph 46, GewO 1994) angezeigte Standort der jeweiligen Gewerbeberechtigung wie er auch im Gewerberegister eingetragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040003.J05Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018