RS Vwgh 2016/4/20 Ro 2016/04/0003

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Veröffentlicht am 20.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3;
VwGVG 2014 §3;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen Paragraph 3, AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040003.J04

Im RIS seit

26.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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