Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3;Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen Paragraph 3, AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040003.J04Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018