RS Vwgh 2016/4/20 Ro 2016/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3;
VwGVG 2014 §3;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die bisherige ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen (Hinweis E vom 28. August 2012, 2012/21/0092, mwN), kann auf § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 übertragen werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Die bisherige ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen (Hinweis E vom 28. August 2012, 2012/21/0092, mwN), kann auf Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 übertragen werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040003.J03

Im RIS seit

26.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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