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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3;Rechtssatz
Die bisherige ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen (Hinweis E vom 28. August 2012, 2012/21/0092, mwN), kann auf § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 übertragen werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Die bisherige ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen (Hinweis E vom 28. August 2012, 2012/21/0092, mwN), kann auf Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 übertragen werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040003.J03Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018