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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3;Rechtssatz
§ 3 Abs. 2 VwGVG 2014 regelt die örtliche Zuständigkeit der VwG; darin wird auf § 3 Z 1, 2 und 3 AVG verwiesen (Hinweis E vom 30. Juli 2015, Ro 2014/22/0028). Bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, ist somit auf § 3 AVG zurückzugreifen (Hinweis E vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0017). Nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 gilt § 3 AVG (für die VwG) anders als bisher (betreffend die Zuständigkeit der Berufungsbehörden) nicht subsidiär. Es wird vielmehr direkt - mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen - auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG verwiesen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 enthält jedoch keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt (und damit auf Grund welcher Sachlage) diese Anknüpfungspunkte des § 3 AVG bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zu prüfen sind.Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 regelt die örtliche Zuständigkeit der VwG; darin wird auf Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 AVG verwiesen (Hinweis E vom 30. Juli 2015, Ro 2014/22/0028). Bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, ist somit auf Paragraph 3, AVG zurückzugreifen (Hinweis E vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0017). Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 gilt Paragraph 3, AVG (für die VwG) anders als bisher (betreffend die Zuständigkeit der Berufungsbehörden) nicht subsidiär. Es wird vielmehr direkt - mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen - auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG verwiesen. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 enthält jedoch keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt (und damit auf Grund welcher Sachlage) diese Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, AVG bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zu prüfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040003.J02Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018