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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §3;Rechtssatz
Die GewO 1994 enthält keine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der VwG (vgl. zu dieser nach Art. 136 Abs. 2 B-VG bestehenden Möglichkeit das E vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0017). Daher ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit § 3 VwGVG 2014 maßgeblich.Die GewO 1994 enthält keine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der VwG vergleiche zu dieser nach Artikel 136, Absatz 2, B-VG bestehenden Möglichkeit das E vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0017). Daher ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Paragraph 3, VwGVG 2014 maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040003.J01Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018