RS Vwgh 2016/4/20 Ro 2014/17/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
beobachten
merken

Index

L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §8 Abs5;
TourismusG Vlbg 1978 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0116

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Vlbg TourismusG, wonach sich die Gemeinde selbst zur Tourismusgemeinde erklären kann. Dem Landesgesetzgeber steht es aus dem Grunde des § 8 Abs 5 F-VG nämlich frei, einer Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Abgabe einzuräumen, ohne dass er sie dazu verpflichten müsste (VwGH vom 20. Dezember 1996, 96/17/0451).Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 2, Vlbg TourismusG, wonach sich die Gemeinde selbst zur Tourismusgemeinde erklären kann. Dem Landesgesetzgeber steht es aus dem Grunde des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG nämlich frei, einer Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Abgabe einzuräumen, ohne dass er sie dazu verpflichten müsste (VwGH vom 20. Dezember 1996, 96/17/0451).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170102.J03

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten