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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
F-VG 1948 §8 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0116Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Vlbg TourismusG, wonach sich die Gemeinde selbst zur Tourismusgemeinde erklären kann. Dem Landesgesetzgeber steht es aus dem Grunde des § 8 Abs 5 F-VG nämlich frei, einer Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Abgabe einzuräumen, ohne dass er sie dazu verpflichten müsste (VwGH vom 20. Dezember 1996, 96/17/0451).Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 2, Vlbg TourismusG, wonach sich die Gemeinde selbst zur Tourismusgemeinde erklären kann. Dem Landesgesetzgeber steht es aus dem Grunde des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG nämlich frei, einer Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Abgabe einzuräumen, ohne dass er sie dazu verpflichten müsste (VwGH vom 20. Dezember 1996, 96/17/0451).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170102.J03Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016