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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0139 E 15. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. aus dieser etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/15/0030 mit weiteren Nachweisen) sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht (auch im hier vorliegenden Beschwerdefall) nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen "Vereinbarung" zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Auch eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und zwar allein in Bescheidform erfolgen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche aus dieser etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/15/0030 mit weiteren Nachweisen) sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht (auch im hier vorliegenden Beschwerdefall) nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen "Vereinbarung" zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Auch eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und zwar allein in Bescheidform erfolgen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170058.J01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016