RS Vwgh 2016/4/20 Ro 2014/04/0071

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Veröffentlicht am 20.04.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, ob er ein Vergabevorhaben, das in der Erbringung gleichartiger Leistungen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang besteht, nun in einem (an einen einzigen Bieter) oder getrennt in Form von Losen (an verschiedene Bieter) vergeben will. Nicht zulässig ist es aber - wie § 13 Abs. 4 BVergG 2006 normiert -Es trifft zu, dass der öffentliche Auftraggeber selbst entscheiden kann, ob er ein Vergabevorhaben, das in der Erbringung gleichartiger Leistungen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang besteht, nun in einem (an einen einzigen Bieter) oder getrennt in Form von Losen (an verschiedene Bieter) vergeben will. Nicht zulässig ist es aber - wie Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006 normiert -

ohne sachliche Rechtfertigung ein Vergabevorhaben aufzuteilen, nicht nur um die Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006 an sich zu umgehen, sondern auch um in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2007/04/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040071.J06

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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