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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §13 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 1 BVergG 2006 ist Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der geschätzte Auftragswert vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens ist. Bei Vergabeverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der ersten nach außen in Erscheinung tretenden Festlegung (§ 13 Abs. 3 letzter Satz BVergG 2006). Die Schätzung des Auftragswerts ist demnach eine Ermittlung ex ante, sodass lediglich die Umstände zu berücksichtigen sind, die bei Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt waren. Sie bildet ihrem Gegenstand nach eine Prognose. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Auftraggeber an seine Schätzung gebunden, unabhängig davon, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, ein anderer Auftragswert ergibt (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP 101).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006 ist Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der geschätzte Auftragswert vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens ist. Bei Vergabeverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der ersten nach außen in Erscheinung tretenden Festlegung (Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BVergG 2006). Die Schätzung des Auftragswerts ist demnach eine Ermittlung ex ante, sodass lediglich die Umstände zu berücksichtigen sind, die bei Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt waren. Sie bildet ihrem Gegenstand nach eine Prognose. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Auftraggeber an seine Schätzung gebunden, unabhängig davon, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, ein anderer Auftragswert ergibt vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 101).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040071.J05Im RIS seit
31.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018