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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §13 Abs1;Rechtssatz
Zur Relation der Begriffe "Bauwerk" und "Bauvorhaben" ist festzuhalten: § 4 BVergG 2006 definiert als Vertragsgegenstand für Bauaufträge neben der "Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten" unter § 4 Z 2 BVergG 2006 die "Ausführung eines Bauwerks". Das "Bauwerk" ist nach seiner Definition (§ 2 Z 11 BVergG 2006) das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt und umfasst daher die Herstellung eines (funktionsfähigen) Ganzen (z.B. ein Gebäude, eine Straße, ein Bauabschnitt einer Straße, eine Brücke), das bis zur letzten Ausbau- und Installationsphase vollendet ist. Die zur Herstellung dieses Ganzen erforderlichen Leistungen sind die Bauleistungen. Demgegenüber ist der Begriff des "Bauvorhabens" der umfassendere, der neben der Erstellung eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen erfasst. So stellen etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen Bauvorhaben, nicht aber Bauwerke dar. Somit ist jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes (siehe zu all dem RV 1171 BlgNR 22. GP 27). Die Bezugnahme mehrerer Aufträge betreffend Leistungen von im Anhang I genannten Tätigkeiten auf dasselbe Bauwerk mag einen berücksichtigungswürdigen Gesichtspunkt für das Vorliegen eines einheitlichen Vergabevorhabens im Sinne des § 13 Abs. 1 BVergG 2006 darstellen. Aufgrund der wiedergegebenen Begriffsbestimmungen ergibt sich jedoch, dass der Umfang eines Bauvorhabens nicht an den Begriff des Bauwerks im Sinne des § 2 Z 11 BVergG 2006 anknüpft. Damit setzt die Zugehörigkeit einzelner beauftragter Leistungen zu einem Vorhaben im Sinne des § 13 Abs. 1 BVergG 2006 nicht voraus, dass diese Leistungen jeweils an demselben Bauwerk durchgeführt werden.Zur Relation der Begriffe "Bauwerk" und "Bauvorhaben" ist festzuhalten: Paragraph 4, BVergG 2006 definiert als Vertragsgegenstand für Bauaufträge neben der "Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten" unter Paragraph 4, Ziffer 2, BVergG 2006 die "Ausführung eines Bauwerks". Das "Bauwerk" ist nach seiner Definition (Paragraph 2, Ziffer 11, BVergG 2006) das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt und umfasst daher die Herstellung eines (funktionsfähigen) Ganzen (z.B. ein Gebäude, eine Straße, ein Bauabschnitt einer Straße, eine Brücke), das bis zur letzten Ausbau- und Installationsphase vollendet ist. Die zur Herstellung dieses Ganzen erforderlichen Leistungen sind die Bauleistungen. Demgegenüber ist der Begriff des "Bauvorhabens" der umfassendere, der neben der Erstellung eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen erfasst. So stellen etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen Bauvorhaben, nicht aber Bauwerke dar. Somit ist jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes (siehe zu all dem Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 27). Die Bezugnahme mehrerer Aufträge betreffend Leistungen von im Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten auf dasselbe Bauwerk mag einen berücksichtigungswürdigen Gesichtspunkt für das Vorliegen eines einheitlichen Vergabevorhabens im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006 darstellen. Aufgrund der wiedergegebenen Begriffsbestimmungen ergibt sich jedoch, dass der Umfang eines Bauvorhabens nicht an den Begriff des Bauwerks im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, BVergG 2006 anknüpft. Damit setzt die Zugehörigkeit einzelner beauftragter Leistungen zu einem Vorhaben im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006 nicht voraus, dass diese Leistungen jeweils an demselben Bauwerk durchgeführt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040071.J04Im RIS seit
31.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018