RS Vwgh 2016/4/20 Ro 2014/04/0071

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Veröffentlicht am 20.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §13 Abs1;
BVergG 2006 §14;
BVergG 2006 §2 Z11;
BVergG 2006 §4 Z2;
BVergG 2006 §4;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zur Relation der Begriffe "Bauwerk" und "Bauvorhaben" ist festzuhalten: § 4 BVergG 2006 definiert als Vertragsgegenstand für Bauaufträge neben der "Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten" unter § 4 Z 2 BVergG 2006 die "Ausführung eines Bauwerks". Das "Bauwerk" ist nach seiner Definition (§ 2 Z 11 BVergG 2006) das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt und umfasst daher die Herstellung eines (funktionsfähigen) Ganzen (z.B. ein Gebäude, eine Straße, ein Bauabschnitt einer Straße, eine Brücke), das bis zur letzten Ausbau- und Installationsphase vollendet ist. Die zur Herstellung dieses Ganzen erforderlichen Leistungen sind die Bauleistungen. Demgegenüber ist der Begriff des "Bauvorhabens" der umfassendere, der neben der Erstellung eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen erfasst. So stellen etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen Bauvorhaben, nicht aber Bauwerke dar. Somit ist jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes (siehe zu all dem RV 1171 BlgNR 22. GP 27). Die Bezugnahme mehrerer Aufträge betreffend Leistungen von im Anhang I genannten Tätigkeiten auf dasselbe Bauwerk mag einen berücksichtigungswürdigen Gesichtspunkt für das Vorliegen eines einheitlichen Vergabevorhabens im Sinne des § 13 Abs. 1 BVergG 2006 darstellen. Aufgrund der wiedergegebenen Begriffsbestimmungen ergibt sich jedoch, dass der Umfang eines Bauvorhabens nicht an den Begriff des Bauwerks im Sinne des § 2 Z 11 BVergG 2006 anknüpft. Damit setzt die Zugehörigkeit einzelner beauftragter Leistungen zu einem Vorhaben im Sinne des § 13 Abs. 1 BVergG 2006 nicht voraus, dass diese Leistungen jeweils an demselben Bauwerk durchgeführt werden.Zur Relation der Begriffe "Bauwerk" und "Bauvorhaben" ist festzuhalten: Paragraph 4, BVergG 2006 definiert als Vertragsgegenstand für Bauaufträge neben der "Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten" unter Paragraph 4, Ziffer 2, BVergG 2006 die "Ausführung eines Bauwerks". Das "Bauwerk" ist nach seiner Definition (Paragraph 2, Ziffer 11, BVergG 2006) das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt und umfasst daher die Herstellung eines (funktionsfähigen) Ganzen (z.B. ein Gebäude, eine Straße, ein Bauabschnitt einer Straße, eine Brücke), das bis zur letzten Ausbau- und Installationsphase vollendet ist. Die zur Herstellung dieses Ganzen erforderlichen Leistungen sind die Bauleistungen. Demgegenüber ist der Begriff des "Bauvorhabens" der umfassendere, der neben der Erstellung eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen erfasst. So stellen etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen Bauvorhaben, nicht aber Bauwerke dar. Somit ist jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes (siehe zu all dem Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 27). Die Bezugnahme mehrerer Aufträge betreffend Leistungen von im Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten auf dasselbe Bauwerk mag einen berücksichtigungswürdigen Gesichtspunkt für das Vorliegen eines einheitlichen Vergabevorhabens im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006 darstellen. Aufgrund der wiedergegebenen Begriffsbestimmungen ergibt sich jedoch, dass der Umfang eines Bauvorhabens nicht an den Begriff des Bauwerks im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, BVergG 2006 anknüpft. Damit setzt die Zugehörigkeit einzelner beauftragter Leistungen zu einem Vorhaben im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006 nicht voraus, dass diese Leistungen jeweils an demselben Bauwerk durchgeführt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040071.J04

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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