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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §13 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall, dass sich ein Bauvorhaben in mehrere Lose unterteilen lässt und für diese jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, sind alle diese Lose gemäß § 14 Abs. 1 BVergG 2006 bei Berechnung des geschätzten Auftragswerts zusammenzurechnen. Somit knüpft das BVergG 2006 die Frage der Zusammenrechnung einzelner Lose an den Begriff des (einheitlichen) Vorhabens.Für den Fall, dass sich ein Bauvorhaben in mehrere Lose unterteilen lässt und für diese jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, sind alle diese Lose gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BVergG 2006 bei Berechnung des geschätzten Auftragswerts zusammenzurechnen. Somit knüpft das BVergG 2006 die Frage der Zusammenrechnung einzelner Lose an den Begriff des (einheitlichen) Vorhabens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040071.J02Im RIS seit
31.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018