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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §13 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 1 BVergG 2006 sind bei der Berechnung des geschätzten Gesamtwerts alle zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung wird durch § 13 Abs. 4 BVergG 2006 insofern ergänzt, als die angewandte Berechnungsmethode nicht den Zweck verfolgen dürfe, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen (vgl. grundsätzlich zum Aufteilungsverbot das E vom 8. Oktober 2011, 2007/04/0188). Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf bestimmte Auftragsarten eingeschränkt. Sie gelten auch für Bauaufträge.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006 sind bei der Berechnung des geschätzten Gesamtwerts alle zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung wird durch Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006 insofern ergänzt, als die angewandte Berechnungsmethode nicht den Zweck verfolgen dürfe, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen vergleiche grundsätzlich zum Aufteilungsverbot das E vom 8. Oktober 2011, 2007/04/0188). Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf bestimmte Auftragsarten eingeschränkt. Sie gelten auch für Bauaufträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040071.J01Im RIS seit
31.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018