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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/02/0032 E 28. Mai 1993 RS 1Stammrechtssatz
Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd § 29a VStG erwarten.Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd Paragraph 29 a, VStG erwarten.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020069.L01Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016