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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Aus dem E vom 13. Juni 2005, 2005/04/0048, ergibt sich nicht, dass eine Auferlegung von Kostenersatz nach § 76 Abs. 2 AVG gegenüber dem im vergaberechtlichen Rechtsschutzverfahren nicht obsiegenden Auftraggeber, der eine Amtshandlung durch sein Verschulden verursacht hat, generell unzulässig wäre. Vielmehr hat der VwGH die Auferlegung von Kostenersatz nur für den Fall ausgeschlossen, in dem der zum Kostenersatz verpflichtete Rechtsträger mit dem Rechtsträger nach § 76 Abs. 5 AVG, in dessen Namen die Behörde (hier: das VwG) gehandelt hat, ident ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Barauslagen für Amtshandlungen im Zuge von vergaberechtlichen Rechtsschutzverfahren keine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die Amtshandlung im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht wurde.Aus dem E vom 13. Juni 2005, 2005/04/0048, ergibt sich nicht, dass eine Auferlegung von Kostenersatz nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG gegenüber dem im vergaberechtlichen Rechtsschutzverfahren nicht obsiegenden Auftraggeber, der eine Amtshandlung durch sein Verschulden verursacht hat, generell unzulässig wäre. Vielmehr hat der VwGH die Auferlegung von Kostenersatz nur für den Fall ausgeschlossen, in dem der zum Kostenersatz verpflichtete Rechtsträger mit dem Rechtsträger nach Paragraph 76, Absatz 5, AVG, in dessen Namen die Behörde (hier: das VwG) gehandelt hat, ident ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Barauslagen für Amtshandlungen im Zuge von vergaberechtlichen Rechtsschutzverfahren keine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die Amtshandlung im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, AVG durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040050.L02Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016