RS Vwgh 2016/4/20 Ra 2015/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §70;
BVergG 2006 §78;
BVergG 2006 §79;

Rechtssatz

Bei einer Zertifizierung handelt es sich um eine Bestätigung durch eine unabhängige Stelle, dass bestimmte Anforderungen erfüllt werden, wobei die zertifizierende Stelle ihrerseits entsprechend autorisiert (akkreditiert) sein und einer Aufsicht unterliegen muss. Mit dem Verlangen nach einer vergleichbaren Zertifizierung soll sichergestellt werden, dass der Auftraggeber die gleiche Gewähr für die Erfüllung der in der ISO 9001:2008 festgelegten Anforderungen erhält wie durch eine Zertifizierung nach der ISO 9001:2008 selbst. Davon ausgehend kann in einer Bestätigung durch einen Sachverständigen aber keine "vergleichbare Zertifizierung" gesehen werden, weil ein Sachverständiger - auch wenn er selbst gerichtlich zertifiziert sein mag - keine Zertifizierungsstelle ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040018.L04

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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