RS Vwgh 2016/4/20 Ra 2015/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;
BVergG 2006 §129;
BVergG 2006 §320;
BVergG 2006 §325 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0012 E 12. Mai 2011 VwSlg 18122 A/2011 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vergabekontrollbehörde ist auch befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes Bedacht zu nehmen, die vom Auftraggeber nicht herangezogen wurden (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2008/04/0041, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller). Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Vergabekontrollbehörde sogar verpflichtet, diese eingewendeten Gründe dahin zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, wobei sie bei dieser Prüfung nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen hat und in einem solchen Fall nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einholen muss (Hinweis E vom 18. März 2009, 2007/04/0095, sowie darauf Bezug nehmend das E vom 21. März 2011, 2007/04/0007).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001CJ0249 Hackermüller VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040018.L02

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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