RS Vwgh 2016/4/20 Ra 2015/02/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse
59/04 EU - EWR

Norm

12010E267 AEUV Art267;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
62013CJ0628 Lafonta VORAB;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z2;
BörseG 1989 §48a Abs1 ;
BörseG 1989 §48d Abs1;
BörseG 1989 §82 Abs7;
EURallg;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0154 E 20. April 2016

Rechtssatz

Die einzelfallbezogene, im hg. Erkenntnis vom 24. März 2014, Zl. 2012/17/0118 zum Ausdurck gebrachte Auffassung, wonach das Zustandekommen des Geschäfts aufgrund des ungewissen Kaufpreises nicht hinreichend wahrscheinlich und die Information nicht ausreichend bestimmt ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs des Finanzinstruments zuzulassen, kann in Ansehung des Urteils des EuGH vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, nicht aufrecht erhalten werden. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (vgl. E 24. April 2013, 2011/17/0156). Im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, war die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. Urteil EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).Die einzelfallbezogene, im hg. Erkenntnis vom 24. März 2014, Zl. 2012/17/0118 zum Ausdurck gebrachte Auffassung, wonach das Zustandekommen des Geschäfts aufgrund des ungewissen Kaufpreises nicht hinreichend wahrscheinlich und die Information nicht ausreichend bestimmt ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs des Finanzinstruments zuzulassen, kann in Ansehung des Urteils des EuGH vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, nicht aufrecht erhalten werden. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf vergleiche E 24. April 2013, 2011/17/0156). Im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, war die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV nicht erforderlich vergleiche Urteil EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
EuGH 62013CJ0628 Lafonta VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020152.L06

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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