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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0154 E 20. April 2016Rechtssatz
Die einzelfallbezogene, im hg. Erkenntnis vom 24. März 2014, Zl. 2012/17/0118 zum Ausdurck gebrachte Auffassung, wonach das Zustandekommen des Geschäfts aufgrund des ungewissen Kaufpreises nicht hinreichend wahrscheinlich und die Information nicht ausreichend bestimmt ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs des Finanzinstruments zuzulassen, kann in Ansehung des Urteils des EuGH vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, nicht aufrecht erhalten werden. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (vgl. E 24. April 2013, 2011/17/0156). Im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, war die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. Urteil EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).Die einzelfallbezogene, im hg. Erkenntnis vom 24. März 2014, Zl. 2012/17/0118 zum Ausdurck gebrachte Auffassung, wonach das Zustandekommen des Geschäfts aufgrund des ungewissen Kaufpreises nicht hinreichend wahrscheinlich und die Information nicht ausreichend bestimmt ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs des Finanzinstruments zuzulassen, kann in Ansehung des Urteils des EuGH vom 11. März 2015, C-628/13, Lafonta, nicht aufrecht erhalten werden. Damit trägt der VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf vergleiche E 24. April 2013, 2011/17/0156). Im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Auslegungsergebnis derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, war die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV nicht erforderlich vergleiche Urteil EuGH 6. Oktober 1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020152.L06Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016