RS Vwgh 2016/4/20 2013/17/0344

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Veröffentlicht am 20.04.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren (vgl VwGH vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, mwN, sowie Ritz, BAO5 § 293 Tz 20).Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren vergleiche VwGH vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, mwN, sowie Ritz, BAO5 Paragraph 293, Tz 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170344.X02

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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