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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Eine Bescheidberichtigung dient nur der Bereinigung von Fehlern, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Nicht berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (vgl dazu die bei Ritz, BAO5 § 293 Tz 1ff, wiedergegebene hg Judikatur). Die Begründung des Berichtigungsbescheides ist nicht geeignet, einen berichtigungsfähigen Fehler darzutun, sondern legt vielmehr offen, es sei eine andere Rechtsgrundlage anzuwenden gewesen. Damit beruft sich die Abgabenbehörde auf einen Mangel in der Willensbildung, der nicht auf der Grundlage des § 293 BAO saniert werden kann.Eine Bescheidberichtigung dient nur der Bereinigung von Fehlern, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Nicht berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen vergleiche dazu die bei Ritz, BAO5 Paragraph 293, Tz 1ff, wiedergegebene hg Judikatur). Die Begründung des Berichtigungsbescheides ist nicht geeignet, einen berichtigungsfähigen Fehler darzutun, sondern legt vielmehr offen, es sei eine andere Rechtsgrundlage anzuwenden gewesen. Damit beruft sich die Abgabenbehörde auf einen Mangel in der Willensbildung, der nicht auf der Grundlage des Paragraph 293, BAO saniert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170344.X01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016