RS Vwgh 2016/4/20 2013/17/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2016
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Bescheidberichtigung dient nur der Bereinigung von Fehlern, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Nicht berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (vgl dazu die bei Ritz, BAO5 § 293 Tz 1ff, wiedergegebene hg Judikatur). Die Begründung des Berichtigungsbescheides ist nicht geeignet, einen berichtigungsfähigen Fehler darzutun, sondern legt vielmehr offen, es sei eine andere Rechtsgrundlage anzuwenden gewesen. Damit beruft sich die Abgabenbehörde auf einen Mangel in der Willensbildung, der nicht auf der Grundlage des § 293 BAO saniert werden kann.Eine Bescheidberichtigung dient nur der Bereinigung von Fehlern, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Nicht berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen vergleiche dazu die bei Ritz, BAO5 Paragraph 293, Tz 1ff, wiedergegebene hg Judikatur). Die Begründung des Berichtigungsbescheides ist nicht geeignet, einen berichtigungsfähigen Fehler darzutun, sondern legt vielmehr offen, es sei eine andere Rechtsgrundlage anzuwenden gewesen. Damit beruft sich die Abgabenbehörde auf einen Mangel in der Willensbildung, der nicht auf der Grundlage des Paragraph 293, BAO saniert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170344.X01

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten