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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Die Ärztin ist entsprechend ihrer Eintragung in die Ärzteliste als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zur selbständigen (eigenverantwortlichen) Ausübung des Berufes einer solchen Fachärztin berechtigt und daher schon gemäß § 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998 befugt, als Ärztin die Psychotherapie freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass sie es unterlassen hat, die (aufgrund der letztzitierten Bestimmung nur deklarativ wirkende) Meldung betreffend einen Berufssitz (Ordination, Praxis) für die freiberufliche Ausübung der genannten fachärztlichen Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 zu erstatten. Es ist somit davon auszugehen, dass (auch) die (freiberufliche) Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Ärztin umfasst ist, sodass die von ihr daraus erzielten Einnahmen solche aus ärztlicher Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellen und gemäß § 109 leg. cit. in die Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge einzubeziehen sind.Die Ärztin ist entsprechend ihrer Eintragung in die Ärzteliste als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zur selbständigen (eigenverantwortlichen) Ausübung des Berufes einer solchen Fachärztin berechtigt und daher schon gemäß Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG 1998 befugt, als Ärztin die Psychotherapie freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass sie es unterlassen hat, die (aufgrund der letztzitierten Bestimmung nur deklarativ wirkende) Meldung betreffend einen Berufssitz (Ordination, Praxis) für die freiberufliche Ausübung der genannten fachärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zu erstatten. Es ist somit davon auszugehen, dass (auch) die (freiberufliche) Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Ärztin umfasst ist, sodass die von ihr daraus erzielten Einnahmen solche aus ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellen und gemäß Paragraph 109, leg. cit. in die Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110004.J03Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017