RS Vwgh 2016/4/21 Ro 2015/11/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2016
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
PsychotherapieG §1;
PsychotherapieG §24 Abs2;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 15. Juli 2011, 2009/11/0002, zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des PsychotherapieG klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (§ 24 Abs. 2 PsychotherapieG), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das PsychotherapieG auch nicht beschnitten wird. Auch der Umstand, dass die "gleiche" Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und § 1 PsychotherapieG), legt es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordert nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung.Der VwGH hat im E vom 15. Juli 2011, 2009/11/0002, zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des PsychotherapieG klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Paragraph 24, Absatz 2, PsychotherapieG), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das PsychotherapieG auch nicht beschnitten wird. Auch der Umstand, dass die "gleiche" Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründet nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, PsychotherapieG), legt es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordert nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110004.J01

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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