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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend vom Wortlaut des § 21 Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG bei der Entscheidung über eine Beschwerde im Zulassungsverfahren zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass ohne Durchführung einer Verhandlung der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden kann. Sofern es diese Frage zu bejahen hat, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG bei der Entscheidung über eine Beschwerde im Zulassungsverfahren zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass ohne Durchführung einer Verhandlung der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden kann. Sofern es diese Frage zu bejahen hat, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190027.L01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016