RS Vwgh 2016/4/21 Ra 2016/19/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24;
  1. AsylG 2005 § 28 heute
  2. AsylG 2005 § 28 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Ausgehend vom Wortlaut des § 21 Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG bei der Entscheidung über eine Beschwerde im Zulassungsverfahren zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass ohne Durchführung einer Verhandlung der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden kann. Sofern es diese Frage zu bejahen hat, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG bei der Entscheidung über eine Beschwerde im Zulassungsverfahren zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass ohne Durchführung einer Verhandlung der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden kann. Sofern es diese Frage zu bejahen hat, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190027.L01

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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