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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, 2003/11/0169, und vom 24. Februar 2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (Hinweis E vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, 2003/11/0169, und vom 24. Februar 2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist (Hinweis E vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110039.L05Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018