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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;Rechtssatz
Dass die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung von den Grenzwerten des jeweils herangezogenen Straftatbestands abhängt, ergibt sich auch aus denjenigen hg. Entscheidungen im Zusammenhang mit Entziehungen der Lenkberechtigung nach dem FSG 1997, in denen einerseits festgehalten wurde, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts vorliege, andererseits aber hervorgehoben wurde, dass in der Beschwerde (noch nach alter Rechtslage: vor dem VwGH) der Grad der Alkoholisierung, der in diesen Fällen den Grenzwert des Straftatbestandes jeweils überschritten hatte, nicht bestritten worden sei (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, 99/11/0159, vom 13. Dezember 2001, 2001/11/0298, vom 13. August 2003, 2002/11/0168, vom 28. Oktober 2003, 2002/11/0181, und vom 29. Jänner 2004, 2002/11/0013). Eine derartige gedankliche Trennung zwischen bindender rechtskräftiger Bestrafung und dem Ausmaß der Alkoholisierung wäre entbehrlich gewesen, wenn der VwGH der Auffassung anhinge, dass der von der Strafbehörde oder allenfalls dem Strafgericht angenommene Grad der (tatsächlichen) Alkoholisierung unabhängig von der Ausgestaltung des Straftatbestands jedenfalls überbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110039.L04Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018