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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das VwG) zwar bindend fest, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat, dass er also ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr (bzw. der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) betragen hat (Hinweis E vom 21. Oktober 2004, 2002/11/0166). Allerdings besteht eine Bindung der Entziehungsbehörde (und damit nunmehr: auch des VwG) "auf Grund des Straferkenntnisses nur in Ansehung eines Alkoholisierungsgrades von zumindest 1,6 Promille", weshalb die Annahme eines höheren Alkoholisierungsgrades eigener Ermittlungen und entsprechender Begründung bedürfte.Durch eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde (und damit auch für das VwG) zwar bindend fest, dass der Bestrafte eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen hat, dass er also ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr (bzw. der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) betragen hat (Hinweis E vom 21. Oktober 2004, 2002/11/0166). Allerdings besteht eine Bindung der Entziehungsbehörde (und damit nunmehr: auch des VwG) "auf Grund des Straferkenntnisses nur in Ansehung eines Alkoholisierungsgrades von zumindest 1,6 Promille", weshalb die Annahme eines höheren Alkoholisierungsgrades eigener Ermittlungen und entsprechender Begründung bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110039.L02Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018