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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den auf § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG 1997 gestützten Feststellungsbescheid der belangten Behörde verhielt das VwG dazu, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Lenkberechtigung unter Befristung sowie unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu überprüfen (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0072). Begründend führte das VwG lediglich aus, ein Feststellungsbescheid sei ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Er enthalte keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, sondern spreche über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab; er sei daher nicht vollstreckbar, aber verbindlich. Auf Grund dessen könne das VwG keine Rechtswidrigkeit erkennen, sei doch Gegenstand des Verfahrens lediglich eine Feststellung gemäß § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG 1997. Diese Begründung des VwG läuft auf die Verweigerung von Rechtschutz hinaus. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig.Die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den auf Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz FSG 1997 gestützten Feststellungsbescheid der belangten Behörde verhielt das VwG dazu, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Lenkberechtigung unter Befristung sowie unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu überprüfen (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0072). Begründend führte das VwG lediglich aus, ein Feststellungsbescheid sei ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Er enthalte keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, sondern spreche über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab; er sei daher nicht vollstreckbar, aber verbindlich. Auf Grund dessen könne das VwG keine Rechtswidrigkeit erkennen, sei doch Gegenstand des Verfahrens lediglich eine Feststellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz FSG 1997. Diese Begründung des VwG läuft auf die Verweigerung von Rechtschutz hinaus. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110023.L01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016