RS Vwgh 2016/4/21 Ra 2016/11/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56;
FSG 1997 §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den auf § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG 1997 gestützten Feststellungsbescheid der belangten Behörde verhielt das VwG dazu, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Lenkberechtigung unter Befristung sowie unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu überprüfen (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0072). Begründend führte das VwG lediglich aus, ein Feststellungsbescheid sei ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Er enthalte keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, sondern spreche über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab; er sei daher nicht vollstreckbar, aber verbindlich. Auf Grund dessen könne das VwG keine Rechtswidrigkeit erkennen, sei doch Gegenstand des Verfahrens lediglich eine Feststellung gemäß § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG 1997. Diese Begründung des VwG läuft auf die Verweigerung von Rechtschutz hinaus. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig.Die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den auf Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz FSG 1997 gestützten Feststellungsbescheid der belangten Behörde verhielt das VwG dazu, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Lenkberechtigung unter Befristung sowie unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu überprüfen (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0072). Begründend führte das VwG lediglich aus, ein Feststellungsbescheid sei ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Er enthalte keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, sondern spreche über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab; er sei daher nicht vollstreckbar, aber verbindlich. Auf Grund dessen könne das VwG keine Rechtswidrigkeit erkennen, sei doch Gegenstand des Verfahrens lediglich eine Feststellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz FSG 1997. Diese Begründung des VwG läuft auf die Verweigerung von Rechtschutz hinaus. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110023.L01

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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