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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0001 E 25. Juni 2013 RS 1Stammrechtssatz
Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245).Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110017.L02Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018