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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28;Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob ein Gebäude in körperschaftsteuerrechtlicher Hinsicht zum Betriebsvermögen gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer Kapitalgesellschaft einerseits und deren Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentatives Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, andererseits. Werden erstere Gebäude zwar dem Gesellschafter vermietet, aber zu einem unangemessen niedrigen Mietzins, spricht dies in rechtlicher Hinsicht nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern führt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung - zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen (Mieterträge) der Kapitalgesellschaft (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/13/0111, mit weiteren Nachweisen).Bei Beantwortung der Frage, ob ein Gebäude in körperschaftsteuerrechtlicher Hinsicht zum Betriebsvermögen gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer Kapitalgesellschaft einerseits und deren Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentatives Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, andererseits. Werden erstere Gebäude zwar dem Gesellschafter vermietet, aber zu einem unangemessen niedrigen Mietzins, spricht dies in rechtlicher Hinsicht nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern führt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung - zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen (Mieterträge) der Kapitalgesellschaft vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/13/0111, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150042.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016