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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/13/0196 E 21. Mai 2014 RS 2 (hier mit folgendem Zusatz: Dies trifft dann zu, wenn den Mitarbeitern alternativ auch bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontenführung ohne weiteres möglich gewesen wäre.)Stammrechtssatz
Für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung liegt nach der ständigen ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann kein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 vor, wenn die Inanspruchnahme im "ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers" liegt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2013, 2009/13/0157, mwN). Die Beurteilung der strittigen kostenlosen Kontoführung als nicht steuerbar setzte damit die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers (hier Bankinstitut) an dieser Kontenführung derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalles für den Arbeitnehmer ein aus der kostenfreien Führung des Mitarbeiterkontos resultierender Vorteil schlechthin nicht bestand (vgl. in diesem Sinne z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. August 2000, 97/13/0100, und vom 8. Mai 2003, 99/15/0101, VwSlg 7821 F/2003).Für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung liegt nach der ständigen ertragsteuerrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann kein geldwerter Vorteil im Sinne des Paragraph 15, EStG 1988 vor, wenn die Inanspruchnahme im "ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers" liegt vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2013, 2009/13/0157, mwN). Die Beurteilung der strittigen kostenlosen Kontoführung als nicht steuerbar setzte damit die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers (hier Bankinstitut) an dieser Kontenführung derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalles für den Arbeitnehmer ein aus der kostenfreien Führung des Mitarbeiterkontos resultierender Vorteil schlechthin nicht bestand vergleiche in diesem Sinne z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. August 2000, 97/13/0100, und vom 8. Mai 2003, 99/15/0101, VwSlg 7821 F/2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150259.X04Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016