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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt (vgl. VwGH vom 25. April 2001, 99/13/0221; und Doralt, EStG11, § 4 Tz 265).Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt vergleiche VwGH vom 25. April 2001, 99/13/0221; und Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150182.X02Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018