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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §82 Abs8 idF 2002/I/132;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, denn eine Aussage, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlich Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, findet sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, denn eine Aussage, dass die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlich Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, findet sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015160031.J01Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016