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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0358) im Einzelfall möglich sein, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, 2000/16/0591 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0358) im Einzelfall möglich sein, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, 2000/16/0591 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160024.L01Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016