RS Vwgh 2016/4/25 Ra 2015/16/0139

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Veröffentlicht am 25.04.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/16/0208 E 22. April 2015 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160139.L01

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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