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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
ABGB §1188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/09/0004Rechtssatz
Nach der Rsp. des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten (vgl. E 12. November 2013, 2012/09/0133). Sinngemäß ist diese Rsp. auf die Beurteilung des Verschuldens bei Dienstpflichtverletzungen anzuwenden.Nach der Rsp. des VwGH in Verwaltungsstrafsachen zur Fahrlässigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 kann nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen anerkannt werden. Unterlässt der Beschuldigte die Einholung einer solchen Auskunft durch die zuständige Behörde, kann er deswegen einem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten vergleiche E 12. November 2013, 2012/09/0133). Sinngemäß ist diese Rsp. auf die Beurteilung des Verschuldens bei Dienstpflichtverletzungen anzuwenden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J07Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018