RS Vwgh 2016/4/26 Ro 2015/09/0014

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Veröffentlicht am 26.04.2016
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1188;
ABGB §834;
GO Magistrat Linz 1999 §8 Abs2;
GO Magistrat Linz 1999 §8;
Statut Linz 1992 §32 Abs6;
Statut Linz 1992 §32 Abs7;
Statut Linz 1992 §46 Abs3;
Statut Linz 1992 §48;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/09/0004

Rechtssatz

§ 8 GO Magistrat Linz 1999 legt die Aufgaben der Gruppenleiter fest. Nach § 8 Abs. 2 sechster Satz haben die Gruppenleiter für den wechselseitigen Informationstransfer zwischen den Dienststellen ihrer Geschäftsgruppe und den politischen Organen Sorge zu tragen. § 8 Abs. 2 siebenter Satz verweist in diesem Zusammenhang auf § 48 Statut Linz 1992. Nach § 48 zweiter Satz Statut Linz 1992 haben die zuständigen Dienststellenleiter die Mitglieder des Stadtsenates über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 32 Abs. 6 und 7 Statut Linz 1992 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach § 46 Abs. 3 Statut Linz 1992 übertragen worden sind, unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten. Was unter "bedeutsamen" und "wichtigen" Angelegenheiten zu verstehen ist, ist weder in der GO Magistrat Linz 1999 noch im Statut Linz 1992 definiert. Als Maßstab ist hiefür zumindest im Zusammenhang mit einer Disziplinarstrafe § 1188 iVm § 834 ABGB betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen heranzuziehen. Danach zählen zu den Geschäftsführungsagenden der ordentlichen Verwaltung alle Maßnahmen, die dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Mitglieder liegen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Wichtige Veränderungen sind dagegen alle außergewöhnlichen, über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Maßnahmen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, insbesondere Maßnahmen, die für die jeweilige Gesellschaft wegen des Geschäftsumfangs von außergewöhnlicher Bedeutung sind. Für die Beurteilung der "Außergewöhnlichkeit" bzw. "Schwere" des Eingriffs oder der Änderung sind primär wirtschaftliche (finanzielle) Gesichtspunkte maßgebend.Paragraph 8, GO Magistrat Linz 1999 legt die Aufgaben der Gruppenleiter fest. Nach Paragraph 8, Absatz 2, sechster Satz haben die Gruppenleiter für den wechselseitigen Informationstransfer zwischen den Dienststellen ihrer Geschäftsgruppe und den politischen Organen Sorge zu tragen. Paragraph 8, Absatz 2, siebenter Satz verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 48, Statut Linz 1992. Nach Paragraph 48, zweiter Satz Statut Linz 1992 haben die zuständigen Dienststellenleiter die Mitglieder des Stadtsenates über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach Paragraph 32, Absatz 6 und 7 Statut Linz 1992 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach Paragraph 46, Absatz 3, Statut Linz 1992 übertragen worden sind, unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten. Was unter "bedeutsamen" und "wichtigen" Angelegenheiten zu verstehen ist, ist weder in der GO Magistrat Linz 1999 noch im Statut Linz 1992 definiert. Als Maßstab ist hiefür zumindest im Zusammenhang mit einer Disziplinarstrafe Paragraph 1188, in Verbindung mit Paragraph 834, ABGB betreffend Geschäftsführungsmaßnahmen heranzuziehen. Danach zählen zu den Geschäftsführungsagenden der ordentlichen Verwaltung alle Maßnahmen, die dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Mitglieder liegen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Wichtige Veränderungen sind dagegen alle außergewöhnlichen, über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Maßnahmen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, insbesondere Maßnahmen, die für die jeweilige Gesellschaft wegen des Geschäftsumfangs von außergewöhnlicher Bedeutung sind. Für die Beurteilung der "Außergewöhnlichkeit" bzw. "Schwere" des Eingriffs oder der Änderung sind primär wirtschaftliche (finanzielle) Gesichtspunkte maßgebend.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J05

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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