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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/09/0004Rechtssatz
Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung, zB über konkrete Tatumstände wie die Tatzeit, ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses in dem davon betroffenen Spruchumfang nach sich.
Schlagworte
Spruch und Begründung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J04Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018