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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/09/0004Rechtssatz
§ 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 bezieht sich auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde, zu der ua gemäß § 96 BDG 1979 (vgl. E 15. Dezember 2004, 2003/09/0164) auch die Dienstbehörde gehört. § 104 Abs. 1 Z. 1 OÖ StGdBG 2002 stellt hingegen auf die Kenntnis der Disziplinarkommission ab. Nach der unmissverständlichen Norm des § 104 Abs. 1 Z. 1 OÖ StGdBG 2002 kommt es ausschließlich auf die Kenntnis der Disziplinarkommission in Ausübung dieser Funktion an. Ob eines der Mitglieder der Disziplinarkommission in einer anderen bei der Dienstbehörde ausgeübten Funktion oder etwa privat schon vorher Kenntnis von der Angelegenheit erlangte, ist bedeutungslos.Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 bezieht sich auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde, zu der ua gemäß Paragraph 96, BDG 1979 vergleiche E 15. Dezember 2004, 2003/09/0164) auch die Dienstbehörde gehört. Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ StGdBG 2002 stellt hingegen auf die Kenntnis der Disziplinarkommission ab. Nach der unmissverständlichen Norm des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ StGdBG 2002 kommt es ausschließlich auf die Kenntnis der Disziplinarkommission in Ausübung dieser Funktion an. Ob eines der Mitglieder der Disziplinarkommission in einer anderen bei der Dienstbehörde ausgeübten Funktion oder etwa privat schon vorher Kenntnis von der Angelegenheit erlangte, ist bedeutungslos.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090014.J03Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018