RS Vwgh 2016/4/26 Ro 2015/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG jedenfalls im Interesse der Raschheit (§ 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG 2014): Bei der derart vorzunehmenden Abwägung ist nicht etwa lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein abzustellen, sondern Bedacht zu nehmen auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens. Nur mit dieser Sichtweise kann nämlich ein den Vorgaben (Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung; grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzugs) Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden: Freilich würde in dem Fall, dass seitens der Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (also zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind), durch Aufhebung des behördlichen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde stets eine raschere verwaltungsgerichtliche Entscheidung erzielt werden als bei Ergänzung der Ermittlungen und anschließender Entscheidung in der Sache selbst. Dass damit aber nicht dem "Interesse der Raschheit" iSd § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014 gedient würde und dem Gesetzgeber ein derartiges Verständnis also gerade nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand, würde doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung führen (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Auch das Argument des VwG, die bel Beh sei als "Spezialbehörde" (hier: in Medienangelegenheiten) eingerichtet, rechtfertigt für sich allein keine andere Sichtweise.Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG jedenfalls im Interesse der Raschheit (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG 2014): Bei der derart vorzunehmenden Abwägung ist nicht etwa lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein abzustellen, sondern Bedacht zu nehmen auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens. Nur mit dieser Sichtweise kann nämlich ein den Vorgaben (Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung; grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzugs) Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden: Freilich würde in dem Fall, dass seitens der Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (also zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind), durch Aufhebung des behördlichen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde stets eine raschere verwaltungsgerichtliche Entscheidung erzielt werden als bei Ergänzung der Ermittlungen und anschließender Entscheidung in der Sache selbst. Dass damit aber nicht dem "Interesse der Raschheit" iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 gedient würde und dem Gesetzgeber ein derartiges Verständnis also gerade nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand, würde doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung führen vergleiche VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Auch das Argument des VwG, die bel Beh sei als "Spezialbehörde" (hier: in Medienangelegenheiten) eingerichtet, rechtfertigt für sich allein keine andere Sichtweise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J16

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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