Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130;Rechtssatz
Was die Befugnis der VwG zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs 2 VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das VwG eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das VwG im Fall des § 28 Abs 4 VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs 3 diesfalls dem VwG (sofern die Behörde nicht iSd § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht.Was die Befugnis der VwG zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das VwG eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das VwG im Fall des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 (also bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen) zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Absatz 3, diesfalls dem VwG (sofern die Behörde nicht iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 widersprochen hat) die Sachentscheidung - nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 übersteigenden Ermittlungen - offen steht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J13Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018