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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
In der Regierungsvorlage (1618 BlgNR XXIV. GP, 14) zu Art 130 B-VG wird "ausdrücklich klargestellt", dass "in Art. 130 Abs. 4 abschließend geregelt (ist), in welchen Fällen das VwG meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden". In der Regierungsvorlage (2009 BIgNR XXIV. GP, 7) zu § 28 VwGVG 2014 wiederum wird der Konnex zwischen Art 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 betont: "Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-In der Regierungsvorlage (1618 BlgNR römisch 24 . GP, 14) zu Artikel 130, B-VG wird "ausdrücklich klargestellt", dass "in Artikel 130, Absatz 4, abschließend geregelt (ist), in welchen Fällen das VwG meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden". In der Regierungsvorlage (2009 BIgNR römisch 24 . GP, 7) zu Paragraph 28, VwGVG 2014 wiederum wird der Konnex zwischen Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 betont: "Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Artikel 130, Absatz 4, B-
VG. ... Außer in Verwaltungsstrafsachen (und in den zur
Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen) liegt Rechtswidrigkeit jedoch nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Art. 130 Abs. 3 B-VG). Gemäß dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 4 soll daher das VwG in jenen Fällen, in denen es nicht von Verfassung wegen zur Entscheidung in der Sache verpflichtet ist und in denen die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen haben."Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen) liegt Rechtswidrigkeit jedoch nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 28, Absatz 4, soll daher das VwG in jenen Fällen, in denen es nicht von Verfassung wegen zur Entscheidung in der Sache verpflichtet ist und in denen die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen haben."
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J12Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018