Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs4;Rechtssatz
§ 28 Abs 4 VwGVG 2014 normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das VwG dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0027). Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG 2014 nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also noch nicht feststeht und dessen Feststellung durch das VwG selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessungsentscheidung nach § 28 Abs 4 VwGVG 2014 vom VwG keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen BescheidParagraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das VwG dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0027). Nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also noch nicht feststeht und dessen Feststellung durch das VwG selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessungsentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vom VwG keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben ("hat ... aufzuheben"). Wie der VwGH im E vom 26. Juni
2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt hat, ergibt auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt hat, ergibt auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J10Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018